Reisebüro Informationspflicht

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beachcomm
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Reisebüro Informationspflicht

von beachcomm am 03.07.2010 14:04

Zur Frage der unbeschränkten Informationsverpflichtung eines RB´s gegenüber seinen Kunden in Sachen Flugzeiten / Änderungen etc gibt es ein interessantes Urteil des Amtsgerichts Hamburg Altona.

Infopflicht bei geänderten Flugzeiten

Ein Reisebüro muss ihm bekannte Änderungen von Flugzeiten dem Passagier mitteilen und „trägt die Beweislast für die Erfüllung dieser Pflicht“. Mit diesem Kernsatz haben Hamburger Richter die Mitverantwortung des Reisevermittlers auch bei Flugreisen deutlich gemacht.

Nur auf dem Rücken des Vertriebs wollen die Juristen die Sache aber nicht austragen:

Nach einem Urteil, auf das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht jetzt hingewiesen hat, haben Reisende mitunter ein Mitverschulden von 30 Prozent.
So bei einem Fall vor dem Amtsgericht Hamburg, bei dem die Flugreise Monate im voraus gebucht wurde. Der Reisende hätte sich auch „selbst über Flugzeitenänderungen informieren“ müssen, betont das Gericht (AG Hamburg-Altona, Az.: 316 C 151/09).

Touristik Aktuell

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beachcomm
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Re: Reisebüro Informationspflicht

von beachcomm am 03.07.2010 14:28

Falls das Reisebüro vom Leistungsträger hierüber rchtzeitig informiert wurde und der Kunde erreichbar war, könnte dieses Urteil noch zu akzeptieren sein. Zu bedenken ist aber, dass für Reisebüros der Flugverkauf nicht mehr kostendeckend erfolgt, weil es oft nur noch geringe Pauschalen von € 5 pro Strecke gibt. Mit diesem "Ertrag" kann kein Reisebüro haften oder Risiken wie Aschewolken abarbeiten. Für die Information sollte dann die Airline sorgen müssen.

Antworten Zuletzt bearbeitet am 03.07.2010 14:29.

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